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LinkedIn-Beitrag vom 17. August 2026

Dr. Christof Schürmann

Ihr Manuskript kann eine KI-Markierung tragen, obwohl Sie rechtlich alles richtig gemacht haben.

Die fachliche Verantwortung für ein Sachbuch liegt beim Autor. Das steht im Vertrag, es steht im Impressum, und daran ändert keine Verordnung etwas. Wer jede Aussage prüft, ändert oder verwirft, erfüllt damit auch die redaktionelle Ausnahme, die die KI-Verordnung in Artikel 50 vorsieht. Insofern ist die Aufregung für sorgfältige Autoren geringer, als sie klingt.

Die Kennzeichnungspflicht setzt ohnehin voraus, dass ein System den Text erzeugt oder verändert hat. Wer keines einsetzt, ist nicht betroffen.

Nur setzt diese Antwort voraus, dass Sie die ganze Kette überblicken. Wissen Sie, ob am Übersetzungswerkzeug, an der Literaturverwaltung oder im Lektorat Ihres Verlags ein Modell mitgelaufen ist?

Seit August markieren Anbieter ihre Textausgaben. Die Markierung sagt, dass ein Modell beteiligt war, nicht in welchem Umfang, und sie kann anschlagen, wenn nur formatiert oder übersetzt wurde. Sie kann also in einem Manuskript stehen, dessen Autor Urheber im vollen Sinn ist und keiner Kennzeichnungspflicht unterliegt. Ob die Ausnahme greift, fragt sie nicht.

Einen öffentlichen Detektor gibt es bis heute nicht. Die Frage kann gestellt werden, beantwortet hat sie noch niemand.

Urheberrecht und Kennzeichnung wollen beide dasselbe wissen: ob der menschliche Eingriff substanziell war. Beide sind nur so gut wie ihr Nachweis. In den Buchprojekten, die ich betreue, entsteht der ohnehin bei der Arbeit, weil jede Entscheidung am Text festgehalten wird.

Woran würden Sie heute festmachen, welche Werkzeuge an Ihrem Manuskript beteiligt waren?

Methodische Einordnung, keine Rechtsberatung. Für Ihren Fall fragen Sie einen Fachanwalt.

#Sachbuch

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